L I B E R A L E   S E N I O R E N

 

 

 

LANDESVERBAND  NORDRHEIN - WESTFALEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  A  T  Z  U  N  G

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung wurde erstmalig durch die Mitgliederversammlung am

 

 

 

24. März 2001 in Düsseldorf beschlossen.

 

 

 

Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. November 2004

 

 

 

in Dortmund geändert und neu geordnet.

 

 

 

Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. Juni 2012

 

 

 

in Bonn geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle in dieser Satzung aufgeführten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind

 

jeweils in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                               INHALTSVERZEICHNIS

 

 

 

 

 

                                                                                                                

 

            I           Rechtsnatur, Zweck, Mitgliedschaft

 

                                                                                                                  

 

                                   §   1     Rechtsnatur, Name, Sitz                                                          

 

                                   §   2     Zweck und Aufgaben                                                  

 

                                   §   3     Mitgliedschaft                                                             

 

                                   §   4     Erwerb und Führung der Mitgliedschaft

 

                                   §   5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

                                   §   6     Beendigung der Mitgliedschaft

 

                                   §   7     Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

 

           

 

            II          Organe

 

 

 

                                   §   8     Organe

 

                                   §   9     Ordentliche Mitgliederversammlung

 

                                   § 10     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

                                   § 11      Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

 

                                   § 12     Landesvorstand

 

                                   § 13      Geschäftsordnung des Vorstands

 

                                   § 14     Befugnisse des Vorstands

 

                                  

 

                       

 

                                   III         Gliederung

 

 

 

                                   § 15     Gliederungen des Landesverbandes

 

 

 

 

 

                                   IV        Ausschüsse

 

 

 

                                   § 16     Fachausschüsse

 

 

 

 

 

            V         Allgemeine  Bestimmungen

 

 

 

                                   § 17     Vereinsämter

 

                                   § 18     Amtszeit

 

                                     § 19    Ordnungsmaßnahmen

 

                                   § 20      Geschäftsordnung

 

                                   § 21      Finanzordnung

 

                                   § 22     Beitragsordnung

 

                                   § 23      Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

                                   § 24     Satzungsvorrang

 

                                   § 25     Inkrafttreten

 

                                               

 

                       

 

I     RECHTSNATUR,  ZWECK,  MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

            §    1 -  Rechtsnatur,  Name,  Sitz

 

 

 

(1)        Die Vereinigung liberaler Senioren in Nordrhein-Westfalen ist ein der Freien Demokratischen Partei nahe stehender Verein gemäß § 54 BGB.

 

 

 

(2)        Der Verein ist ein Teilverein des BUNDESVERBANDES LIBERALE SENIOREN.

 

Er führt den Namen: LIBERALE  SENIOREN  NORDRHEIN-WESTFALEN.

 

               

 

(3)        Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

 

 

 

 

 

§    2-   Zweck und Aufgaben

 

 

 

(1)        Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen älterer Menschen im Geiste liberaler europäischer Traditionen, deren Verbreitung in Wort und Schrift sowie die verstärkte Behauptung des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der älteren Generation durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik

 

und Gesellschaft.

 

 

 

            (2)        Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

 

 

 

                        1.   Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit andere

 

                              Seniorenvereinigungen,

 

                        2.   die Heranbildung von Bürgern für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen

 

                              Beratung älterer Menschen, Hilfen zur Lebensbewältigung,

 

                  Abbau altersspezifischer Vorurteile und Vorbehalte in Politik, Gesellschaft

 

                 und Arbeitswelt,

 

            3.  Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen zur Stärkung eines gegenseitigen                            Generationenverständnisses,

 

            4.  Förderung von Bereitschaft und Motivation älterer Bürger, ihre Erfahrungen und

 

                Talente aktiv in die Gesellschaft einzubringen,

 

            5.  Planung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen                          einschließlich wirtschaftlicher Betätigung.

 

     § 3 der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes bleibt unberührt.

 

             

 

                                                           

 

            §   3 -   Mitgliedschaft

 

 

 

                        Mitglied kann jeder Bürger werden, der

 

 

 

                        1.   seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union hat,

 

                        2.   geschäftsfähig ist und die Vereinssatzung sowie die Finanz- und

 

      Beitragsordnung anerkennt,

 

                        3.   nicht Mitglied ist in

 

                              a)  einer mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei, Fraktion oder

 

                        Wählervereinigung,

 

                   b)  einer anderen parteinahen Seniorenvereinigung,

 

      c)  einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen

 

           und Bestrebungen Liberaler Senioren in einem unvereinbaren

 

           Widerspruch stehen.

 

            §   4 -   Erwerb und Führung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)        Bürger mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen können auf Antrag an den Vereinsvorstand durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft

 

            erwerben.

 

 

 

(2)        Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang.

 

            Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.

 

 

 

            (3)        Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

 

                        Eine Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

 

 

 

            (4)        Der Aufnahmebeschluss des Landesvorstandes begründet die Mitgliedschaft

 

                        im Bundesverband LIBERALE SENIOREN.

 

                        Organisatorisch wird die Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen

 

                        geführt.

 

 

 

            (5)        Das Mitglied kann verlangen, dass seine Mitgliedschaft bei einer liberalen

 

                        Seniorenvereinigung in einem anderen Bundesland oder bei der Bundesgruppe

 

beim Bundesverband Liberaler Senioren geführt wird.

 

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

 

 

            (6)        Bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Wohnsitzwechsel wird die Führung der

 

                        Mitgliedschaft vom bisher zuständigem Vorstand umgemeldet.

 

 

 

            (7)        Als Mitglied wird organisatorisch auch erfasst, wer ohne Wohnsitz in Nordrhein-

 

                        Westfalen die Führung im Landesverband Nordrhein-Westfalen wünscht.

 

 

 

            §   5 -   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1)           Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung

 

bundesweit

 

die Zwecke und Ziele der in Vereinigungen organisierten Liberalen Senioren zu fördern sowie die Aufgaben und Aktivitäten zu unterstützen.

 

 

 

            (2)        Zu den Pflichten gehört insbesondere die Beitragszahlung.   

 

 

 

            §   6 -   Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

                        Die Mitgliedschaft endet

 

 

 

                        1.   durch Tod,

 

                        2.   durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Vereinigung,

 

                              bei der die Mitgliedschaft geführt wird,

 

                        3.   wenn die in § 3 unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zum

 

                              Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr zutreffen und dies durch

 

Vorstandsbeschluss festgestellt wird,

 

4.     durch Ausschluss.

 

 

 

            §   7 -   Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

 

 

 

(1)        Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz der LIBERALEN SENIOREN

 

            NORDRHEIN-WESTFALEN und verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft

 

            verleihen.

 

 

 

(2)        Ehrenvorsitzende sind berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

 

 

(3)        Die Ehrung entbindet die Geehrten nicht von der Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten.

 

II      Organe

 

 

 

            §   8 -   Organe

 

 

 

                        Organe des Vereins sind dem Range nach

 

 

 

                        1.   die Mitgliederversammlung,

 

                        2.   der Vorstand

 

 

 

            §   9 -   Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

            (1)        Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich im ersten                             Halbjahr durch schriftliche Einladung an alle im Verein geführten Mitglieder unter                      Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Tagungsbeginns                                 einberufen.

 

           

 

            (2)        Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

 

 

 

(3)        Die Tagesordnung hat vorzusehen:      

 

 

 

            1.   jährlich

 

                  a)   Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache,

 

                  b)   Finanzbericht des Schatzmeisters, Aussprache,

 

                  c)   Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen,

 

                  d)   Verschiedenes.

 

 

 

            2.   in jedem zweiten Jahr zusätzlich

 

                  a)   Bericht der Rechnungsprüfer,

 

                  b)   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

 

                  c)   Wahl des neuen Vorstandes,

 

                  d)   Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zur Delegierten-

 

                        versammlung des Bundesverbandes Liberaler Senioren,

 

                  e)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

 

 

 

§  10-   Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)        Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche

 

            Mitgliederversammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der

 

            Tagesordnung bekannt zu geben.

 

 

 

(2)        Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Sie kann bei außergewöhnlichen

 

            Anlässen bis auf drei Tage verkürzt werden.

 

                                                                                                                            

 

(3)        Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einberufen, wenn dies von fünfundzwanzig Mitgliedern aus besonderem

 

            Anlass schriftlich mit Begründung beantragt wird.

 

 

 

(4)        Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung

 

            und über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§  11-   Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall

 

            von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

 

 

 

(2)        Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.

 

 

 

(3)        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl Erschienenen oder Anwesenden beschlussfähig, wenn mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder erschienen oder anwesend sind.  

 

 

 

(4)        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nicht mehr als drei Monate mit der

 

            Beitragszahlung im Verzug sind.

 

            Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Jedes Mitglied darf nur seine eigene Stimme ausüben.

 

 

 

(5)        Redeberechtigt sind außer den Mitgliedern je ein Vertreter

 

 

 

            1.         des Vorstandes des Bundesverbandes der LIBERALEN SEBIOREN,,

 

            2.         des Vorstandes des FDP-Landesverbandes NRW,

 

            3.         der FDP - Landtagsfraktion NRW,

 

            4          der Landesvorstände der JUNGEN LIBERALEN,

 

der LIBERALEN FRAUEN und der VLK.             

 

                                   

 

(6)        Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung

 

            anwesenden Gästen jederzeit Rederecht erteilen.

 

 

 

(7)        Antragsberechtigt sind

 

 

 

            1.         der Vorstand des Bundesverbandes LIBERALE SENIOREN,

 

            2.         der Landesvorstand,

 

            3.         jeder Vorstand einer körperschaftlich verfassten Untergliederung

 

                        des Landesverbandes,

 

            4.         fünf im Landesverband geführte Mitglieder gemeinsam,

 

           

 

(8)        Satzungsänderungsanträge dürfen nur beraten und beschlossen werden,

 

            wenn sie bis zum 21. Tag vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingereicht

 

            und spätestens am 7. Tag vor Tagungsbeginn an die Mitglieder verschickt worden sind.

 

 

 

(9)        Alle anderen Anträge müssen bis zum vierten Tag vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingereicht worden sein. Sie werden am Tagungsort vor

 

            Tagungsbeginn an die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verteilt.

 

 

 

§  12 -  Der Landesvorstand

 

 

 

            (1)        Der Landesvorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes.

 

                        Er leitet den Landesverband und führt die Geschäfte unter Beachtung der

 

                        Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Satzungen des Bundes-

 

                        und des Landesverbandes

 

 

 

            (2)        Der Landesvorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.

 

 

 

                        1.   Den engeren Vorstand bilden:

 

                              a)   der Vorsitzende,

 

                              b)   zwei stellvertretende Vorsitzende,

 

                              c)   der Schatzmeister,

 

                              d)   der Schriftführer.

 

 

 

                        2.   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und höchstens

 

                              sechs Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung

 

                              vor jeder Vorstandswahl neu beschlossen. Der engere Vorstand hat ein

 

                              Vorschlagsrecht.

 

 

 

            (3)        Der engere Vorstand erledigt die laufenden Vereinsaufgaben im Sinne des

 

                        erweiterten Vorstandes. Er ist verpflichtet, diesen über alle Beschlüsse und

 

                        Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

 

           

 

(4)        Der Landesvorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Im Falle seiner

 

                        Verhinderung tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle.

 

                        Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

 

 

            (5)        Der engere Vorstand kann jederzeit beratende Mitglieder für die Dauer seiner

 

Amtszeit oder für eine begrenzte Zeit kooptieren.

 

           

 

(6)        Die Regionalbeauftragten und die Leiter der Fachausschüsse gehören

 

dem engeren Vorstand beratend an.

 

 

 

 

 

            §  13 -  Geschäftsordnung des Vorstands

 

 

 

            (1)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten

 

                        Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

 

            (2)        Der engere Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von

 

                        einer Woche schriftlich oder unter Verwendung geeigneter elektronischer Mittel

 

                        einberufen.

 

                        Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.

 

 

 

(3)        Jedes stimmberechtigte Mitglied des engeren Vorstandes kann die Einberufung verlangen. Der Vorsitzende muss dem Verlangen unverzüglich stattgeben.

 

 

 

            (4)        Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich

 

                        mit einer Frist von 14 Tagen, im übrigen nach Bedarf, unter Mitteilung der

 

                        Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen.

 

                        Aus dringendem Anlass kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.

 

 

 

            (5)        Ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes können die Einberufung

 

                        jederzeit beantragen. Der Vorsitzende muss einem solchen Antrag unverzüglich

 

                        stattgeben.

 

                                                                                                                                                                                           

 

            (6)        Ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben.

 

                        eine Übertragung der Stimme ist unzulässig.

 

 

 

(7)        Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nachgewählt.

 

 

 

(8)        Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Mitglied des engeren Vorstands dessen Amtsgeschäfte sofort kommissarisch bis zu nächsten Nachwahlmöglichkeit übernehmen.

 

 

 

(9)        Die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person ist, abgesehen von der Notmaßnahme nach einem Ausscheiden des Schatzmeisters, unzulässig.

 

 

 

            §  14 -  Befugnisse des Landesvorstands

 

 

 

            (1)        Der Landesvorstand kann das Gebiet des Landesverbandes in Regionen einteilen

 

und nach Maßgabe folgender Regelung für eine oder für mehrere zusammengefasste Regionen einen Regionalbeauftragten berufen:

 

 

 

1.         Die Einteilungen und die Beauftragungen können jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.  

 

Sie erlöschen in dem Maße, wie körperschaftlich verfasste Untergliederungen gebildet werden.

 

                        2.         Für die Aufgaben und für die Finanzierung der Tätigkeiten der Regional-

 

                                   beauftragten erlässt der Landesvorstand verbindliche Richtlinien.

 

 

 

 

 

            (2)        Zur fachbezogenen Beratung kann der Landesvorstand jederzeit Fachausschüsse

 

                        oder Arbeitskreise bilden und wieder auflösen.

 

                        Die Leiter der Fachausschüsse und der Arbeitskreise werden vom Vorstand

 

berufen.

 

 

 

            (3)        Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

                        Der Geschäftsführer hat die Befugnisse eines besonderen Vertreters nach

 

 § 30 BGB.

 

                        Er nimmt an den Beratungen des Vorstands beratend teil.

 

III     Gliederung

 

 

 

            §  15 -  Gliederung des Landesverbandes

 

 

 

            (1)        Der Landesverband kann regionale Untergliederungen bilden.

 

 

 

(2)        Über die Bildung und die Auflösung und über eine Zusammenlegung von Untergliederungen entscheidet der Landesvorstand.

 

 

 

(3)        Der Landesvorstand kann die Befugnisse nach Absatz (2) erst ausüben, wenn der

 

            Landesverband durch Bundessatzungsvorschrift zur Bildung von Untergliederungen

 

            ermächtigt worden ist.

 

 

 

(4)        Die Satzungen der Untergliederungen werden von der Mitgliederversammlung des

 

            Landesverbandes der LIBERALEN SENIOREN NRW in Form einer einheitlichen

 

            Rahmensatzung erlassen.

 

 

 

IV      Ausschüsse

 

 

 

            §  16 -  Fachausschüsse   

 

                              

 

(1)        Die Leiter von Fachausschüssen oder von Arbeitskreisen wählen fachlich geeignete Mitwirkende aus. Der Vorstand kann Vorschläge machen. Als Mitwirkende können auch Nichtmitglieder ausgewählt werden.

 

Die Berufung der Mitwirkenden zu Ausschuss- oder Arbeitskreismitgliedern durch den jeweiligen Leiter bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes und der Ausgewählten.

 

 

 

(2)        Einem Fachausschuss sollen höchstens sechs Mitglieder, einem Arbeitskreis höchstens vier Mitglieder angehören.

 

 

 

(3)        Fachausschüsse und Arbeitskreise können für eine bestimmte Zeit eingerichtet

 

            werden. Im übrigen endet ihr Bestand mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes,

 

            der sie eingerichtet hat.

 

 

 

(4)        Sitzungen werden von den Leitern unter Bekanntgabe der Beratungspunkte

 

                   mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.

 

 

 

(5)        Mitglieder können ihre Mitwirkung jederzeit durch einfache Erklärung ohne Begründung niederlegen.

 

            Mitglieder, die zweimal hintereinander unentschuldigt gefehlt haben, scheiden aus.

 

            Für ausgeschiedene Mitglieder können neue Mitwirkende ausgewählt und berufen

 

            werden.

 

 

 

(6)        Beratungs- und Arbeitsergebnisse dürfen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes

 

            veröffentlicht werden.

 

            Der Landesvorstand kann Beratungs- und Arbeitsergebnisse unter entsprechender

 

            Kennzeichnung als Anträge zu Mitgliederversammlungen übernehmen und einbringen.

 

 

 

 

 

V     Allgemeine  Bestimmungen

 

 

 

            §  17 -  Vereinsämter

 

 

 

(1)        Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle Ämter, Funktionen und Aufträge, die in der Landessatzung, in den dazu gehörenden Ordnungen und Richtlinien aufgeführt sind, Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

 

            Die Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.

 

 

 

            (2)        Alle Ämter, Funktionen und Aufträge werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

                        Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

 

 

 

            (3)        Der Landesvorstand kann fallweise beschließen, Kosten und Ausgaben, die in

 

                        Ausübung eines Ehrenamtes angefallen sind, ganz oder teilweise gegen Nachweis

 

zu erstatten. Dabei dürfen Reise- und dauerhaft notwendige Telefonkosten nur pauschal nach den steuergesetzlichen Richtlinien vergütet werden.

 

 

 

 

 

            §  18 -  Amtszeit

 

 

 

                        Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder und der Delegierten beträgt zwei Jahre.

 

                        Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn durch den Zeitpunkt der

 

Neuwahl die Amtszeit geringfügig verkürzt oder verlängert wird.

 

 

 

            §  19 -  Ordnungsmaßnahmen

 

 

 

            (1)        Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Ordnung des Vereins verstoßen,

 

                        können ausgeschlossen werden.

 

 

 

            (2)        Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des BUNDESVERBANDES

 

                        LIBERALE  SENIOREN aufgrund eines begründeten Antrags.

 

 

 

            (3)        Antragsberechtigt  ist der Landesvorstand, soweit ein Mitglied betroffen ist

 

                        dessen Mitgliedschaft im Landesverband geführt wird.

 

 

 

(4)           Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere schuldhaft unterlassene

 

Beitragszahlung.

 

 

 

             §  20 - Geschäftsordnung

 

 

 

Soweit diese Satzung keine anderen Regelungen enthält, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen und die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie für die Behandlung von Anträgen und die Berechnung von Fristen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Satzung des FDP-Landesverbandes NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

            §  21 - Finanzordnung

 

 

 

            (1)        Die Finanzordnung des Bundesverbandes Liberale Senioren ist ohne die Regelung

 

                        über die Höhe der Mitgliedsbeiträge die Finanzordnung des Landesverbandes.

 

 

 

            (2)        Die Finanzordnung ist Bestandteil der Landessatzung.

 

 

 

            §  22 - Beitragsordnung

 

 

 

            (1)        Aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. (3) der Finanz- und Beitragsordnung

 

                        des Bundesverbandes Liberale Senioren gibt sich der Landesverband eine eigene

 

                        Beitragsordnung.

 

                        Zuständig für die Verabschiedung und für jeweils notwendige Änderungen ist die

 

                        Mitgliederversammlung.

 

 

 

            (2)        Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.

 

 

 

            §  23 - Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

 

 

(1)        Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

(2)        Eine zum Zweck der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung ist nur

 

            beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Landesverband geführten Mitglieder erschienen ist.

 

 

 

(3)        Ist die Versammlung bei ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig, so ist eine neue

 

            Versammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mehr als fünf Mitglieder

 

            erschienen sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

 

(4)        Im Falle einer Auflösung muss im Auflösungsbeschluss über die Verwendung des

 

            Vereinsvermögens entschieden werden.

 

                                                                                                                     

 

§  24 - Satzungsvorrang

 

 

 

            Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes Liberale Senioren

 

            gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

 

 

 

 

 

§  25 - Neufassung und Inkrafttreten

 

 

 

(1)        Die Satzung vom 24. März 2001 wurde durch die Mitgliederversammlung vom

 

            20. November 2004 geändert und nach den Änderungen in der Reihenfolge

 

            und in der Aufteilung der §§ neu geordnet.

 

 

 

(2)        Die Änderungen und die neu geordnete Fassung sind mit Wirkung

 

ab 21. November 2004 in Kraft getreten.