L I B E R A L E S E N I O R E N
LANDESVERBAND NORDRHEIN - WESTFALEN
S A T Z U N G
Die Satzung wurde erstmalig durch die Mitgliederversammlung am
24. März 2001 in Düsseldorf beschlossen.
Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. November 2004
in Dortmund geändert und neu geordnet.
Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. Juni 2012
in Bonn geändert.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind
jeweils in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.
INHALTSVERZEICHNIS
I Rechtsnatur, Zweck, Mitgliedschaft
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Führung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
II Organe
§ 8 Organe
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
§ 12 Landesvorstand
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstands
§ 14 Befugnisse des Vorstands
III Gliederung
§ 15 Gliederungen des Landesverbandes
IV Ausschüsse
§ 16 Fachausschüsse
V Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Vereinsämter
§ 18 Amtszeit
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
§ 20 Geschäftsordnung
§ 21 Finanzordnung
§ 22 Beitragsordnung
§ 23 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
§ 24 Satzungsvorrang
§ 25 Inkrafttreten
§ 1 - Rechtsnatur, Name, Sitz
(1) Die Vereinigung liberaler Senioren in Nordrhein-Westfalen ist ein der Freien Demokratischen Partei nahe stehender Verein gemäß § 54 BGB.
(2) Der Verein ist ein Teilverein des BUNDESVERBANDES LIBERALE SENIOREN.
Er führt den Namen: LIBERALE SENIOREN NORDRHEIN-WESTFALEN.
(3) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§ 2- Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen älterer Menschen im Geiste liberaler europäischer Traditionen, deren Verbreitung in Wort und Schrift sowie die verstärkte Behauptung des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der älteren Generation durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik
und Gesellschaft.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
1. Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit andere
Seniorenvereinigungen,
2. die Heranbildung von Bürgern für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen
Beratung älterer Menschen, Hilfen zur Lebensbewältigung,
Abbau altersspezifischer Vorurteile und Vorbehalte in Politik, Gesellschaft
und Arbeitswelt,
3. Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen zur Stärkung eines gegenseitigen Generationenverständnisses,
4. Förderung von Bereitschaft und Motivation älterer Bürger, ihre Erfahrungen und
Talente aktiv in die Gesellschaft einzubringen,
5. Planung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen einschließlich wirtschaftlicher Betätigung.
§ 3 der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes bleibt unberührt.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger werden, der
1. seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union hat,
2. geschäftsfähig ist und die Vereinssatzung sowie die Finanz- und
Beitragsordnung anerkennt,
3. nicht Mitglied ist in
a) einer mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei, Fraktion oder
Wählervereinigung,
b) einer anderen parteinahen Seniorenvereinigung,
c) einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen
und Bestrebungen Liberaler Senioren in einem unvereinbaren
Widerspruch stehen.
§ 4 - Erwerb und Führung der Mitgliedschaft
(1) Bürger mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen können auf Antrag an den Vereinsvorstand durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft
erwerben.
(2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
(3) Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
Eine Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
(4) Der Aufnahmebeschluss des Landesvorstandes begründet die Mitgliedschaft
im Bundesverband LIBERALE SENIOREN.
Organisatorisch wird die Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen
geführt.
(5) Das Mitglied kann verlangen, dass seine Mitgliedschaft bei einer liberalen
Seniorenvereinigung in einem anderen Bundesland oder bei der Bundesgruppe
beim Bundesverband Liberaler Senioren geführt wird.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(6) Bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Wohnsitzwechsel wird die Führung der
Mitgliedschaft vom bisher zuständigem Vorstand umgemeldet.
(7) Als Mitglied wird organisatorisch auch erfasst, wer ohne Wohnsitz in Nordrhein-
Westfalen die Führung im Landesverband Nordrhein-Westfalen wünscht.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung
bundesweit
die Zwecke und Ziele der in Vereinigungen organisierten Liberalen Senioren zu fördern sowie die Aufgaben und Aktivitäten zu unterstützen.
(2) Zu den Pflichten gehört insbesondere die Beitragszahlung.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Vereinigung,
bei der die Mitgliedschaft geführt wird,
3. wenn die in § 3 unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zum
Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr zutreffen und dies durch
Vorstandsbeschluss festgestellt wird,
4. durch Ausschluss.
§ 7 - Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz der LIBERALEN SENIOREN
NORDRHEIN-WESTFALEN und verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
(2) Ehrenvorsitzende sind berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ehrung entbindet die Geehrten nicht von der Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten.
§ 8 - Organe
Organe des Vereins sind dem Range nach
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 9 - Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich im ersten Halbjahr durch schriftliche Einladung an alle im Verein geführten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Tagungsbeginns einberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Tagesordnung hat vorzusehen:
1. jährlich
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache,
b) Finanzbericht des Schatzmeisters, Aussprache,
c) Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen,
d) Verschiedenes.
2. in jedem zweiten Jahr zusätzlich
a) Bericht der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes,
d) Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zur Delegierten-
versammlung des Bundesverbandes Liberaler Senioren,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
§ 10- Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der
Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Sie kann bei außergewöhnlichen
Anlässen bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einberufen, wenn dies von fünfundzwanzig Mitgliedern aus besonderem
Anlass schriftlich mit Begründung beantragt wird.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
und über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 11- Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall
von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl Erschienenen oder Anwesenden beschlussfähig, wenn mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder erschienen oder anwesend sind.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nicht mehr als drei Monate mit der
Beitragszahlung im Verzug sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Jedes Mitglied darf nur seine eigene Stimme ausüben.
(5) Redeberechtigt sind außer den Mitgliedern je ein Vertreter
1. des Vorstandes des Bundesverbandes der LIBERALEN SEBIOREN,,
2. des Vorstandes des FDP-Landesverbandes NRW,
3. der FDP - Landtagsfraktion NRW,
4 der Landesvorstände der JUNGEN LIBERALEN,
der LIBERALEN FRAUEN und der VLK.
(6) Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung
anwesenden Gästen jederzeit Rederecht erteilen.
(7) Antragsberechtigt sind
1. der Vorstand des Bundesverbandes LIBERALE SENIOREN,
2. der Landesvorstand,
3. jeder Vorstand einer körperschaftlich verfassten Untergliederung
des Landesverbandes,
4. fünf im Landesverband geführte Mitglieder gemeinsam,
(8) Satzungsänderungsanträge dürfen nur beraten und beschlossen werden,
wenn sie bis zum 21. Tag vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingereicht
und spätestens am 7. Tag vor Tagungsbeginn an die Mitglieder verschickt worden sind.
(9) Alle anderen Anträge müssen bis zum vierten Tag vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingereicht worden sein. Sie werden am Tagungsort vor
Tagungsbeginn an die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verteilt.
§ 12 - Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes.
Er leitet den Landesverband und führt die Geschäfte unter Beachtung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Satzungen des Bundes-
und des Landesverbandes
(2) Der Landesvorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.
1. Den engeren Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und höchstens
sechs Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung
vor jeder Vorstandswahl neu beschlossen. Der engere Vorstand hat ein
Vorschlagsrecht.
(3) Der engere Vorstand erledigt die laufenden Vereinsaufgaben im Sinne des
erweiterten Vorstandes. Er ist verpflichtet, diesen über alle Beschlüsse und
Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Landesvorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Im Falle seiner
Verhinderung tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle.
Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(5) Der engere Vorstand kann jederzeit beratende Mitglieder für die Dauer seiner
Amtszeit oder für eine begrenzte Zeit kooptieren.
(6) Die Regionalbeauftragten und die Leiter der Fachausschüsse gehören
dem engeren Vorstand beratend an.
§ 13 - Geschäftsordnung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Der engere Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von
einer Woche schriftlich oder unter Verwendung geeigneter elektronischer Mittel
einberufen.
Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des engeren Vorstandes kann die Einberufung verlangen. Der Vorsitzende muss dem Verlangen unverzüglich stattgeben.
(4) Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich
mit einer Frist von 14 Tagen, im übrigen nach Bedarf, unter Mitteilung der
Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen.
Aus dringendem Anlass kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(5) Ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes können die Einberufung
jederzeit beantragen. Der Vorsitzende muss einem solchen Antrag unverzüglich
stattgeben.
(6) Ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben.
eine Übertragung der Stimme ist unzulässig.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nachgewählt.
(8) Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Mitglied des engeren Vorstands dessen Amtsgeschäfte sofort kommissarisch bis zu nächsten Nachwahlmöglichkeit übernehmen.
(9) Die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person ist, abgesehen von der Notmaßnahme nach einem Ausscheiden des Schatzmeisters, unzulässig.
§ 14 - Befugnisse des Landesvorstands
(1) Der Landesvorstand kann das Gebiet des Landesverbandes in Regionen einteilen
und nach Maßgabe folgender Regelung für eine oder für mehrere zusammengefasste Regionen einen Regionalbeauftragten berufen:
1. Die Einteilungen und die Beauftragungen können jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
Sie erlöschen in dem Maße, wie körperschaftlich verfasste Untergliederungen gebildet werden.
2. Für die Aufgaben und für die Finanzierung der Tätigkeiten der Regional-
beauftragten erlässt der Landesvorstand verbindliche Richtlinien.
(2) Zur fachbezogenen Beratung kann der Landesvorstand jederzeit Fachausschüsse
oder Arbeitskreise bilden und wieder auflösen.
Die Leiter der Fachausschüsse und der Arbeitskreise werden vom Vorstand
berufen.
(3) Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Geschäftsführer hat die Befugnisse eines besonderen Vertreters nach
§ 30 BGB.
Er nimmt an den Beratungen des Vorstands beratend teil.
§ 15 - Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband kann regionale Untergliederungen bilden.
(2) Über die Bildung und die Auflösung und über eine Zusammenlegung von Untergliederungen entscheidet der Landesvorstand.
(3) Der Landesvorstand kann die Befugnisse nach Absatz (2) erst ausüben, wenn der
Landesverband durch Bundessatzungsvorschrift zur Bildung von Untergliederungen
ermächtigt worden ist.
(4) Die Satzungen der Untergliederungen werden von der Mitgliederversammlung des
Landesverbandes der LIBERALEN SENIOREN NRW in Form einer einheitlichen
Rahmensatzung erlassen.
IV Ausschüsse
§ 16 - Fachausschüsse
(1) Die Leiter von Fachausschüssen oder von Arbeitskreisen wählen fachlich geeignete Mitwirkende aus. Der Vorstand kann Vorschläge machen. Als Mitwirkende können auch Nichtmitglieder ausgewählt werden.
Die Berufung der Mitwirkenden zu Ausschuss- oder Arbeitskreismitgliedern durch den jeweiligen Leiter bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes und der Ausgewählten.
(2) Einem Fachausschuss sollen höchstens sechs Mitglieder, einem Arbeitskreis höchstens vier Mitglieder angehören.
(3) Fachausschüsse und Arbeitskreise können für eine bestimmte Zeit eingerichtet
werden. Im übrigen endet ihr Bestand mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes,
der sie eingerichtet hat.
(4) Sitzungen werden von den Leitern unter Bekanntgabe der Beratungspunkte
mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
(5) Mitglieder können ihre Mitwirkung jederzeit durch einfache Erklärung ohne Begründung niederlegen.
Mitglieder, die zweimal hintereinander unentschuldigt gefehlt haben, scheiden aus.
Für ausgeschiedene Mitglieder können neue Mitwirkende ausgewählt und berufen
werden.
(6) Beratungs- und Arbeitsergebnisse dürfen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes
veröffentlicht werden.
Der Landesvorstand kann Beratungs- und Arbeitsergebnisse unter entsprechender
Kennzeichnung als Anträge zu Mitgliederversammlungen übernehmen und einbringen.
§ 17 - Vereinsämter
(1) Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle Ämter, Funktionen und Aufträge, die in der Landessatzung, in den dazu gehörenden Ordnungen und Richtlinien aufgeführt sind, Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
Die Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.
(2) Alle Ämter, Funktionen und Aufträge werden ehrenamtlich ausgeübt.
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
(3) Der Landesvorstand kann fallweise beschließen, Kosten und Ausgaben, die in
Ausübung eines Ehrenamtes angefallen sind, ganz oder teilweise gegen Nachweis
zu erstatten. Dabei dürfen Reise- und dauerhaft notwendige Telefonkosten nur pauschal nach den steuergesetzlichen Richtlinien vergütet werden.
§ 18 - Amtszeit
Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder und der Delegierten beträgt zwei Jahre.
Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn durch den Zeitpunkt der
Neuwahl die Amtszeit geringfügig verkürzt oder verlängert wird.
§ 19 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Ordnung des Vereins verstoßen,
können ausgeschlossen werden.
(2) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des BUNDESVERBANDES
LIBERALE SENIOREN aufgrund eines begründeten Antrags.
(3) Antragsberechtigt ist der Landesvorstand, soweit ein Mitglied betroffen ist
dessen Mitgliedschaft im Landesverband geführt wird.
(4) Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere schuldhaft unterlassene
Beitragszahlung.
§ 20 - Geschäftsordnung
Soweit diese Satzung keine anderen Regelungen enthält, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen und die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie für die Behandlung von Anträgen und die Berechnung von Fristen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Satzung des FDP-Landesverbandes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 - Finanzordnung
(1) Die Finanzordnung des Bundesverbandes Liberale Senioren ist ohne die Regelung
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge die Finanzordnung des Landesverbandes.
(2) Die Finanzordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
§ 22 - Beitragsordnung
(1) Aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. (3) der Finanz- und Beitragsordnung
des Bundesverbandes Liberale Senioren gibt sich der Landesverband eine eigene
Beitragsordnung.
Zuständig für die Verabschiedung und für jeweils notwendige Änderungen ist die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
§ 23 - Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Eine zum Zweck der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Landesverband geführten Mitglieder erschienen ist.
(3) Ist die Versammlung bei ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig, so ist eine neue
Versammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mehr als fünf Mitglieder
erschienen sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Im Falle einer Auflösung muss im Auflösungsbeschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens entschieden werden.
§ 24 - Satzungsvorrang
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes Liberale Senioren
gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
§ 25 - Neufassung und Inkrafttreten
(1) Die Satzung vom 24. März 2001 wurde durch die Mitgliederversammlung vom
20. November 2004 geändert und nach den Änderungen in der Reihenfolge
und in der Aufteilung der §§ neu geordnet.
(2) Die Änderungen und die neu geordnete Fassung sind mit Wirkung
ab 21. November 2004 in Kraft getreten.